Ein Arbeitsunfall ist ein schädigendes Ereignis, das plötzlich von außen auftritt und im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Versicherungsschutz gilt auch für Wege und andere Tätigkeiten, die mit der versicherten Tätigkeit (v.a. Erwerbstätigkeit) im Zusammenhang stehen. (AUVA)

Das Gesetz kennt auch noch weitere Unfallsituationen, die als Arbeitsunfall zu qualifizieren sind, insbesondere (WKO):

Wegunfall

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Wohnung zur oder von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Beschäftigten ereignen. 

Arztbesuch

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Wohnung oder von der Arbeitsstätte zum Arzt und anschließend am Weg zurück ereignen,

  • sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, oder
  • sich der Beschäftigte der Untersuchung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (meldepflichtige Krankheiten) oder aufgrund einer Anordnung der Österreichischen Gesundheitskasse unterziehen musste.
Fortbildung

Ebenso als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich beim Besuch beruflicher Schulungs- bzw. Fortbildungskurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beschäftigten zu fördern. 

Telearbeit

Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren (zB Arbeit in der Wohnung = Homeoffice, in der Wohnung eines nahen Angehörigen oder in Räumlichkeiten eines Coworking Spaces) oder im weiteren (Telearbeit an allen anderen Örtlichkeiten, die von der versicherten Person selbst gewählt werden) Sinn ereignen. Unfallschutz auf Wegen kann nur bei Telearbeit im engeren Sinn vorliegen.

 

Wer ist verantwortlich? 

WKO:

Die Unfallversicherung trifft insbesondere Vorsorge für die Erste-Hilfe Leistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, für die Rehabilitation von Versehrten und für die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 
Dazu gehört auch der Anspruch des Versicherten auf eine Versehrtenrente. 

Damit kann der Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsunfall grundsätzlich lediglich der AUVA, nicht aber seinem Dienstgeber gegenüber erheben. 

Auf der Seite der WKO werden Informationen bzgl. 

  • Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber der AUVA (grds. bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz)
  • Ausmaß der Beträge bei einer Haftung gegenüber der AUVA
  • Arbeitsunfälle durch Verkehrsmittel

bereitgestellt; an dieser Stelle soll vor allem die Schadenersatzpflicht des „Aufsehers im Betrieb“ hervorgehoben werden:

Die oben angeführten Schadenersatzansprüche der AUVA bei Fahrlässigkeit bzw. des Arbeitnehmers bei Vorsatz können auch gegenüber dem Aufseher im Betrieb gelten gemacht werden. 

Aufseher ist, wer 

  • für das Zusammenwirken persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, und
  • andere Betriebsangehörige oder einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung überwacht, und somit
  • die Leitung eines bestimmten Arbeitsvorganges mit Weisungsbefugnis, und damit die Fürsorgepflicht für die körperliche Sicherheit anderer Dienstnehmer übernommen hat.

 

Weiterführende Links zum Thema ‘Arbeitsunfall’:

 

  • Wann liegt ein Arbeitsunfall vor? - oesterreich.gv.at - ÖGB
     
  • Arbeitsunfälle - Gesetzliche Verpflichtungen - Arbeitsinspektorat 
     
  • Arbeitsunfall - insb. Detailinformationen für die Versichertengruppen (Dienstnehmer:innen, freiwillige Hilfsorganisationen, Schüler:innen, Studierende) - AUVA 
     
  • SVS: Versicherungsschutz und Meldepflicht - insb. Unfallmeldung für Bauern; Unfallmeldung Gewerbetreibende, Neue Selbständige, Freiberufler - SVS
     

 

 

Weiterführende Informationen zum Thema “Arbeitsunfall” entdecken Sie im Präventionsforum Plus. 

Notfallkarte der Wirtschaftskammer Tirol

Trotz aller Sicherheitstechnik besteht immer ein „Restrisiko“ und er kann vorkommen: ein schwerer Arbeitsunfall! In solch einem Krisenfall passieren in der Hektik leider auch Fehler.

Die Notfallkarte bietet die notwendige Unterstützung, um im Fall der Fälle schnell und effizient zu handeln. Beim richtigen Ablauf bei der Sofortmaßnahmen bis zur Unfallmeldung, der Verständigung von Angehörigen oder bei der Kommunikation nach innen und außen.

Gehen Sie einen Notfall durch und bereiten Sie sich vor.

Die Notfallkarte ist so knapp konzipiert, dass Sie sogar im Notfall Zeit haben, die Anleitungen zu lesen. Aber Sie sollten sie zur Hand haben.

Wir empfehlen, die Notfallkarte auf all Ihren Firmen-Mobiltelefonen einzurichten, so dass Sie und Ihre Mitarbeiter:innen jederzeit – im Fall der Fälle – professionell agieren können.

Sicherheit und Arbeitsinspektorat

Für schwierige Fragen stehen Ihnen das Arbeitsinspektorat des 14. Aufsichtsbezirkes (Tirol) unter 0512/24904-0 oder der Unfallverhütungsdienst der AUVA, Landesstelle Salzburg, Außenstelle Innsbruck unter 0512/52056-0 zur Verfügung.

Betriebe unter 50 Mitarbeiter:innen: kostenlose Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung. Jeder Betrieb ist verpflichtet, sich durch eine Sicherheitsfachkraft betreuen zu lassen. Die Möglichkeiten für Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmer:innen finden Sie auf der Seite der auva (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) unter AUVAsicher

Weiterführender Link zum Arbeitsinspektorat